https://www.google.ch/search?q=siebenthal+fraudes&rlz=1C1BOBA_enCH595CH596&source=lnms&tbm=isch&sa=X&ved=0ahUKEwicorH5wcLNAhWJExoKHcT1AF8Q_AUICCgB&biw=1366&bih=667



Das Beschwerde-Begehren aus Österreich bringt es gut auf den Punkt:

Briefwahlen sind mindestens in Österreich Verfassungswidrig, da sie die Identität und
kontrollierbare Zuweisung eines Wählerwillens zu einem Mensch aus Fleisch und Blut
nicht beweisen oder aufzeigen kann.
Wahlgeheimnis heisst nur, dass der einzelne Wählerwille gegenüber anderen Wählerwillen
wie in einem Tunnelverfahren abgeschirmt werden, d.h. ein Mensch vom anderen nicht wissen
kann, wie dieser gewählt hat.
Es bedeutet aber nicht, dass ein “Superuser” nicht kontrollieren darf, ob hinter einem Willen
überhaupt “legitimierte” Menschen aus Fleisch und Blut stecken.

Ich denke, gerade im Spannungsfeld “Mensch/Person” sollte hier ein Ansatz in der CH
gefunden werden, wie wir auch die Wahlmanipulationen in der Schweiz zu Fall bringen
können.

Siehe hier:

http://www.fpoe.at/fileadmin/user_upload/global/Wahlanfechtung_2016.pdf



Auszug:

Gemäß Artikel 60 Abs 1 letzter Satz iVm Artikel 26 Abs 6 B-VG genügt es für die Briefwahl, wenn die Identität des Antragstellers „glaubhaft“ gemacht wird. Obwohl diese Bestimmung im (einfachen) Verfassungsrang besteht, ist sie verfassungswidrig, weil sie dem Kern der Ver- fassung, zu dem das demokratische Prinzip der Bundesverfassung gehört, widerspricht. Es ge- nügt nicht, die Identität des Wählers glaubhaft zu machen, sondern es wird vom Kern der Bundesverfassung implizit der einwandfreie Nachweis der Identität gefordert. Der Nachweis der einwandfreien Identität ist auch in § 67 NRWO so geregelt.

Man kann es drehen und wenden wie man will: Wenn die bloße Glaubhaftmachung ausreicht, dann besteht einWertungswiderspruch zum Erfordernis des Nachweises der einwandfreien Identität, der in § 67 NRWO für die Präsenzwahl festgelegt ist. Damit wird für denselben Sachverhalt eine verschiedene (gleichheitswidrige) Regelung getroffen. Entweder ist die „Glaubhaftmachung“ wegen Widerspruches gegen den Kern der Verfassung verfassungswidrig oder § 67 NRWO verstößt gegen den Gleichheitssatz. Das Ergebnis ist immer: Dem Erfordernis eines „persönlichen, gleichen und geheimen“ Wahlrechtes genügt die Regelung nicht.


B & S
Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH
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8. Juni 2016
FPÖ2/Wahlanfecht / B/sw / 31
PRESSEINFORMATION
I. Gründe für die Anfechtung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentschaftswahl am
22.05.2016
1. Mahnende Worte des HBP Dr. Heinz Fischer über die gehäuften Unregelmäßigkeiten
2. Wahlanfechtung ist demokratisches Recht und demokratische Pflicht
3. Wahlanfechtung, Antragsteller und Entscheidungsfrist des VfGH
4. Voraussetzungen für die Aufhebung der Wahl
5. Erhoffte Rechtsbereinigung
6. Wahlrecht ist rechtsstaatliche Visitenkarte
2
II. Schwerpunkte der geltend gemachten Anfechtungsgründe
1. Verfassungswidrige Bestimmungen des Wahlrechtes hinsichtlich der Antragslegitimation und
der vorgegebenen Fristen
1.1. Zur Antragslegitimation
Nach der derzeitigen – als verfassungswidrig bekämpften – Rechtslage ist nur der Zustellbevollmächtigte
(HC Strache), nicht jedoch der Kandidat (Ing. Norbert Hofer) und/oder Wähler
antragslegitimiert für eine Wahlanfechtung (siehe Punkt II. 1.1.).
1.2. Zu den verfahrensrechtlichen Fristen bei der gegenständlichen Wahlanfechtung
Sowohl die einwöchige Frist für die Wahlanfechtung als auch die vierwöchige Entscheidungsfrist
für den VfGH widersprechen dem rechtsstaatlichen Prinzip und sind verfassungswidrig
(siehe Punkt II. 1.2.).
2. Die Rolle der Briefwahlkarten bei der Bundespräsidentschaftswahl 2016
2.1. Verfassungswidrige Regelungen bezüglich Briefwahlkarten und der Wahlkarten
Im Zusammenhang mit Briefwahlkarten und Wahlkarten bestehen zahlreiche Manipulationsmöglichkeiten,
die im Widerspruch zum rechtsstaatlichen und demokratischen Prinzip der
Bundesverfassung stehen (siehe Punkt II. 2.).
3. Verfassungswidrigkeit der Briefwahlregelung auch in Hinblick auf die Wahlrechtsausübung
besachwalterter Personen
Die Manipulationsmöglichkeiten bestehen im besonderen Maße bei der Wahlrechtsausübung
von Personen, für die ein Sachwalter gerichtlich bestellt wurde. Darüber hinaus ist nicht gesetzlich
geregelt, wer für eine besachwalterte Person eine Wahlkarte beantragen darf und ob
besachwalterte Personen die für die Briefwahl erforderliche eidesstattliche Erklärung rechtswirksam
abgeben können (siehe Punkt II. 3.).
4. Gesetzwidriger Vorgang: Durchsickern der Wahlergebnisse am Wahltag vor Veröffentlichung
durch die Massenmedien mit Auswirkung auf das Wahlverhalten
Durchsickern der Wahlergebnisse vor Veröffentlichung in den Massenmedien: Das Bekanntwerden
von Wahlergebnissen am Wahltag ab ca. 11:00 Uhr beeinflusste das Wahlverhalten
der Wähler (siehe Punkt II. 4.).
3
5. Gesetzwidrige Vorgänge: Konkrete (in dem Wahlanfechtungsschriftsatz geltend gemachte)
Gesetzesverletzungen
– In 94 von 117 Bezirkswahlbehörden wurden Gesetzwidrigkeiten festgestellt;
– In 82 von 117 Bezirkswahlbehörden waren die Briefwahlkarten im Zeitpunkt des gesetzlich
normierten Beginns der Sitzung der Bezirkswahlbehörden zur Auszählung der Wahlkarten
bereits in nichtige und auszuzählende Wahlkarten vorsortiert, 573.275 eingelangte
Wahlkarten betroffen waren;
– In 11 Bezirkswahlbehörden waren die Stimmkuverts vor der Auszählung geöffnet und die
Stimmkuverts aus den Wahlkartenkuverts bereits entnommen usw. (siehe Punkt II. 5.);
– Weitere im Anfechtungsschriftsatz aufgezeigte relevante Wahlrechtsverletzungen
6. Zusammenfassung
4
I. Gründe der Anfechtung des zweiten Wahlganges
der Bundespräsidentschaftswahl am 22.05.2016
1. Mahnende Worte des HBP Dr. Heinz Fischer über gehäufte Unregelmäßigkeiten.
Nachdem die ersten Fakten über Unregelmäßigkeiten bei der Bundespräsidentschaftswahl
hervorkamen, sprach Bundespräsident Dr. Heinz Fischer von der „unakzeptablen Nichteinhaltung
klarer Rechtsvorschriften“ („DiePresse“ vom 02.06.2016).
Tatsächlich gibt es eine Häufung von Unregelmäßigkeiten und unfassbarer Schlampereien, die
das Ansehen Österreichs als Rechtsstaat in Frage stellen. Die österreichische Verfassung garantiert
die Abhaltung von freien und geheimen Wahlen, Wahlergebnisse sind vom Verfassungsgerichtshof
gemäß Artikel 141 B-VG zu überprüfen.
Bei eingehender Betrachtung ergibt sich außerdem, dass eine Reihe von Regelungen, insbesondere
jene, die die Briefwahl betreffen, verfassungswidrig sind.
2. Wahlanfechtung ist demokratisches Recht und demokratische Pflicht
Eine Wahlanfechtung ist nicht nur ein demokratisches Recht, sondern auch eine demokratische
Verpflichtung einer politischen Partei. Dies insbesondere dann, wenn die Prinzipien des
Wahlrechtes, nämlich das allgemeine, gleiche, unmittelbare, persönliche, freie und geheime
Wahlrecht verletzt werden. Diese Kontrollfunktion des Verfassungsgerichtshofes ist unverzichtbar.

3. Wahlanfechtung, Antragsteller und Entscheidungsfrist des VfGH
Der Wahlanfechtungsantrag des Zustellungsbevollmächtigten Heinz-Christian Strache, des Ing.
Norbert Hofer als einer der beiden Kandidaten und eines Wählers richtet sich auf die Aufhebung
des zweiten Wahlganges.
Der Verfassungsgerichtshof wird nach derzeitiger Rechtslage binnen vier Wochen entscheiden
müssen.
5
4. Voraussetzungen für die Aufhebung der Wahl
Der Wahlanfechtung ist grundsätzlich stattzugeben, wenn bei der Wertung von Stimmen als
ungültig oder gültig das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Dass die Rechtswidrigkeit
das Ergebnis tatsächlich beeinflusst hat, braucht nicht nachgewiesen werden (Holzinger/Kommenda,
Verfassung-Kompakt, Linde Verlag, 2. Auflage).
5. Erhoffte Rechtsbereinigung
Die Wählerinnen und Wähler haben einen Anspruch auf ein mangelfreies Wahlrecht und verfassungskonforme
Fristen, wenn sie das Kontrollrecht des VfGH in Anspruch nehmen. Beides
liegt nicht vor.
6. Wahlrecht ist rechtsstaatliche Visitenkarte
Die Bundespräsidentenwahl 2016 ist, wie immer dieses Verfahren ausgeht, eine fatale Visitenkarte
des österreichischen Rechtsstaates.
6
II. Schwerpunkte der geltend gemachten Anfechtungsgründe
1. Verfassungswidrige Bestimmungen des Wahlrechtes hinsichtlich der vorgegebenen Fristen
Vorbemerkung:
Kandidaten (hier: Ing. Norbert Hofer) und Wähler (hier RA Dr. Christoph Luisser) sind entgegen
dem rechtsstaatlichen Prinzip von der Anfechtung ausgeschlossen. Das ist verfassungswidrig.
1.1. Zur Antragslegitimation
– Ing. Norbert Hofer war Kandidat für die Bundespräsidentschaftswahl ist aber nach der derzeitigen
gesetzlichen Regelung (verfassungswidriger Weise) nicht anfechtungslegitimiert. Nach
derzeitiger Rechtslage ist nur der „Zustellungsbevollmächtigte“ HC Strache anfechtungsberechtigt.
Der Begriff des Zustellungsbevollmächtigten stammt aus dem (hier nicht anzuwendenden)
Listenwahlrecht. Eine Liste muss einen Vertreter haben, um unter anderem das Wahlanfechtungsrecht
geltend zu machen.
Bei der Bundespräsidentenwahl gibt es keine Listen sondern Persönlichkeiten, die sich dieser
Wahl stellen. Eine Vertretung durch einen Zustellbevollmächtigten ist bei einer Wahl um Persönlichkeiten
nicht erforderlich. Es hat Ing. Norbert Hofer deshalb bei verfassungsrechtlich
richtiger Betrachtung eine uneingeschränkte Anfechtungslegitimation zuzukommen. Art 141
B-VG enthält keine Einschränkung der Anfechtungslegitimation.
– § 21 Abs 2 BPräsWG gibt auch Wahlberechtigten („Wählern“) keine ausdrückliche Anfechtungslegitimation.
Auch hier gilt wieder: Art 141 B-VG kennt keine Einschränkung der Anfechtungslegitimation.
Diese ist Wählern schon aus rechtsstaatlichen Gründen einzuräumen, weil
es ein fundamentaler Wahlgrundsatz ist, dass, wer aktiv wahlberechtigt ist, auch die Legitimation
hat, den Wahlvorgang überprüfen zu lassen.
1.2. Zu den verfahrensrechtlichen Fristen bei der gegenständlichen Wahlanfechtung
– Der VfGH muss gemäß (§ 21 Abs 2 3. Satz BPräsWG) binnen längstens 4 Wochen (§ 21 Abs 2 3.
Satz BPräsWG) über den Wahlanfechtungsantrag entscheiden. Dabei muss er gegebenenfalls
von Amts wegen Normprüfungsverfahren einleiten und unter anderem eine Äußerung der
Bundesregierung im implizierten Normprüfungsverfahren einholen. Das ist innerhalb von 4
Wochen schlechthin unmöglich. Der VfGH könnte diese 4-wöchige Frist nur einhalten, wenn er
vom Normprüfungsverfahren – auch bei Vorliegen von Bedenken – absieht. Das widerspricht
7
Art 140 Abs 1 Z 1 lit b B-VG, welcher implizierte/amtswegige Normprüfungsverfahren aus Anlass
jedes beim VfGH anhängigen Verfahrens hinsichtlich der dort präjudiziellen Bestimmung
erlaubt (vgl. Rohregger in Korninek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht Art 140 B-VG Rz
110 in Fn 279 mwN).
– Gemäß § 21 Abs 2 1. Satz BPräsWG muss eine Wahlanfechtung binnen einwöchiger Frist (Einlangedatum
beim VfGH!) ab Veröffentlichung der endgültigen Ergebnisse erfolgen. Außerdem
ist damit die Wahlanfechtungsbefugnis „verbraucht“, was heißt, dass danach keine weiteren
Rechtsverstöße mehr vorgebracht werden können.
Es ist faktisch unmöglich, alle Anfechtungsgründe und Beweismittel für eine Anfechtungsschrift
binnen einer Woche vollumfassend zu sammeln und vorzutragen. Diese Frist ist unangemessen
kurz. Ein Kandidat, der nicht über einen Parteiapparat verfügt, ist vollkommen chancenlos.
Diese Fristen bedeuten eine faktische Einschränkung des Anfechtungsrechtes. Dies steht im
Widerspruch zum rechtsstaatlichen Prinzip.
Nationalratswahlen können im Gegensatz dazu (§ 68 Abs 2 VfGG) binnen 4 Wochen „nach Beendigung
des Wahlverfahrens“ angefochten werden. Die Differenz zu einer Woche bei BPWahlen
ist unverständlich, die einwöchige Frist bei BP-Wahlen unangemessen kurz. Für die
Fristendifferenzierung gibt es keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund (Widerspruch zu Art 7
Abs 1 B-VG). Der NR ist für 5 Jahre gewählt, der BP Wahl für 6 Jahre. Auch aus diesem Vergleich
lässt sich die Fristendifferenzierung nicht rechtfertigen.
Auch der derzeitige Präsident des Verfassungsgerichtshofes ist im Schrifttum der Auffassung,
dass die aufgezeigten Fristen problematisch sind (Holzinger in Korinek / Holoubek, B-VG,
Kommentar, Rz 38 zu Artikel 60 B-VG).
Zusammenfassung der Punkte 1.1. und 1.2.:
Es wird deshalb beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Wahlanfechtung angeregt, dass
der Gerichtshof von Amtswegen eine Prüfung dieser hier aufgezeigten offenkundig verfassungswidrigen
Fristen (eine Woche Anfechtungsfrist, vier Wochen Entscheidungsfrist) vornehmen
möge.
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2. Die Rolle der Briefwahlkarten bei der Bundespräsidentschaftswahl 2016
Vorbemerkung Gegenüberstellung Urnenwahl – Briefwahl:
„Herkömmliche Wahl“ bzw. „Urnenwahl“ (Stimmabgabe in der Wahlzelle):
• Die Wahlbehörde besteht aus Vertretern der wahlwerbenden Parteien.
• Die Identität des Wählers wird (auch anhand des Wählerverzeichnisses) überprüft.
• Der Wähler nimmt den Stimmzettel entgegen und geht in die Wahlzelle. Dort trifft er seine
Wahl. Danach wirft er das Kuvert in die Wahlurne ein.
• Das Mitwirken einer anderen Person ist ausgeschlossen.
• Unmittelbar nach Wahlschluss werden die in der Wahlurne befindlichen Stimmen ausgezählt.
Die Wegnahme oder Hinzufügung von Wahlkuverts und / oder Stimmen ist ausgeschlossen.

Diesem Sicherheitsstandard entspricht das Briefwahlverfahren nicht.
Bei der Briefwahl (Briefwahlregelung) ergeben sich insbesondere folgende Abschnitte und verfassungsrechtlichen
Probleme:
• Bei der Beantragung von Wahlkarten,
• Bei der Übermittlung der Wahlkarten an den Wahlberechtigten,
• Bei der „geheimen und persönlichen“ Ausfüllung der Wahlkarten,
• Bei der Erfassung und Aufbewahrung der Briefwahlkarten bis zur Auszählung,
• und bei der nachträglichen Auszählung der Briefwahlstimmen.
Artikel 60 Abs 1 letzter Satz iVm Artikel 26 Abs 6 B-VG lässt die Briefwahl ausdrücklich zu. Der
Verfassungsgerichtshof erkennt allerdings seit langem ein Spannungsfeld zum „persönlichen“
und „geheimen“ Wahlrecht (VfSg. 10.4/2/1985). Auch die (deutsche) „Ellwein-Kommission“
sprach von „Wahlfälschungen größeren Stils“ in Zusammenhang mit Briefwahlen.
Das Briefwahlrecht in der derzeitigen Ausgestaltung stellt derzeit das persönliche und geheime
Wahlrecht nicht sicher. Es ist in vielen Punkten verfassungswidrig.
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2.1. Verfassungswidrige Regelungen bezüglich der Briefwahlkarten und der Wahlkarten (bloße
„Glaubhaftmachung“ versus „einwandfreier Nachweis der Identität“)
– Gemäß Artikel 60 Abs 1 letzter Satz iVm Artikel 26 Abs 6 B-VG genügt es für die Briefwahl,
wenn die Identität des Antragstellers „glaubhaft“ gemacht wird. Obwohl diese Bestimmung
im (einfachen) Verfassungsrang besteht, ist sie verfassungswidrig, weil sie dem Kern der Verfassung,
zu dem das demokratische Prinzip der Bundesverfassung gehört, widerspricht. Es genügt
nicht, die Identität des Wählers glaubhaft zu machen, sondern es wird vom Kern der
Bundesverfassung implizit der einwandfreie Nachweis der Identität gefordert. Der Nachweis
der einwandfreien Identität ist auch in § 67 NRWO so geregelt.
Man kann es drehen und wenden wie man will: Wenn die bloße Glaubhaftmachung ausreicht,
dann besteht ein Wertungswiderspruch zum Erfordernis des Nachweises der einwandfreien
Identität, der in § 67 NRWO für die Präsenzwahl festgelegt ist. Damit wird für denselben
Sachverhalt eine verschiedene (gleichheitswidrige) Regelung getroffen. Entweder ist die
„Glaubhaftmachung“ wegen Widerspruches gegen den Kern der Verfassung verfassungswidrig
oder § 67 NRWO verstößt gegen den Gleichheitssatz. Das Ergebnis ist immer: Dem Erfordernis
eines „persönlichen, gleichen und geheimen“ Wahlrechtes genügt die Regelung nicht.
– Für die Wahlkartenausstellungen genügt die „Glaubhaftmachung“ (§ 5 a Abs 4 BPräsWG).
Wer auf die Personalurkunden einer anderen Person Zugriff hat (Pass etc.) kann für diese eine
Wahlkarte beantragen und diese bei Zusendung „abfangen“. Das gilt insbesondere für Heimpersonal
eines Alten- und Dementenheimes und ähnliche Einrichtungen.
Das Modell ist geläufig: Im Namen eines anderen wird eine Wahlkarte beantragt, die an die
Adresse gesandte Wahlkarte wird von wem auch immer an sich genommen und an Stelle des
Heiminsassen oder Mitbewohners wird eine Stimme abgegeben. Das Verfahren ist zwar strafbar,
aber risikolos. Wahlkarten sind nämlich nicht durch RSa zuzustellen, sondern bloß mittels
„eingeschriebenem“ Brief (§ 5 a Abs 8 Z 4 BPräsWG). Der Gesetzgeber kalkuliert diesen Vorgang
sogar, denn nach § 5 a Abs 13 BPräsWG kann jeder Wahlberechtigte bis 29 Tage nach der
Wahl bei der Gemeinde die Auskunft darüber verlangen, „ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt
worden ist“. Die Rücksendung erfolgt nicht in der qualifizierten Form der „hoheitlichen Zustellung“,
sondern wird „postalisch“ versendet („eingeschriebene Briefe“).
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Der Gesetzgeber nimmt damit in Kauf, dass die Wahlkarte nicht in die Hände des Wahlberechtigten
gelangt.
Zusammenfassend: Die gesetzliche Regelung bedeutet eine Einladung zur Manipulation. Offensichtlich
wird von dieser gehörig Gebrauch gemacht. Als zusätzliche Verwirrung regeln § 5 a
Abs 4 und Abs 8 Z 6 des BPräsWG, dass eine Wahlkarte auch von einer bevollmächtigten Person
abgeholt werden kann. Auch das widerspricht dem Grundsatz des persönlichen Wahlrechtes
(Artikel 60 Abs 1 B-VG).
– Überprüfung der eidesstättigen Erklärungen
(„…erkläre ich eidesstattlich, dass ich den inliegenden amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet
und unbeeinflusst ausgefüllt habe“)
Mittels eidesstättiger Erklärung muss die persönliche und unbeobachtete Stimmrechtsaus-
übung dargetan werden.
Widerlegt kann sie nur dadurch werden, dass der Beweis erbracht wird, dass sie „nachweislich
nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde“. Wie soll dieser Nachweis (von wem?)
geführt werden. Im Ergebnis wird nur geprüft (§ 14 a Abs 1 BPräsWG), ob sie „vorliegt“. Von
wem sie stammt, ist nicht überprüfbar (Stern, juridikum 2009, 72 [73]).
– Über diese Beispiele hinaus existieren weitere Manipulationsmöglichkeiten.
3. Verfassungswidrigkeit der Briefwahlregelung auch in Hinblick auf die Wahlrechtsausübung
besachwalterter Personen
In Österreich ist für mehr als 60.000 Menschen ein Sachwalter gerichtlich bestellt, weil diese
unter einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen Behinderung leiden. In jenen Angelegenheiten,
für die der Sachwalter bestellt ist, haben die betroffenen Personen keine freie Entscheidungsfähigkeit
(Entfall der Geschäftsfähigkeit)
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Als Wirkungskreise für Sachwalter kommen in Betracht:
– Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten
– Vermögensverwaltung
– Liegenschafts- /Gutsverwaltung
– Personensorge
– Bestimmung des Wohnortes
– Zustimmung zu medizinischen Maßnahmen
Nicht in Betracht kommen höchstpersönliche Bürger- und Freiheitsrechte. Dazu zählt auch das
Wahlrecht. Unabhängig von der Schwere der psychischen Erkrankung oder der geistigen Behinderung
verlieren besachwalterte Personen nicht ihr Wahlrecht.
Die Verfassungswidrigkeit ergibt sich aus folgenden Gründen:
1.) Eine Wahlkarte muss bei der Gemeinde beantragt werden. Das ist ein Behördenkontakt. Es
ist im Gesetz nicht geregelt, ob eine Person, die für Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten
einen Sachwalter hat, die Wahlkarte selbst bestellen kann oder ob dies der Sachwalter
machen muss.
2.) Bei der Briefwahl muss eine eidesstattliche Erklärung abgegeben werden. Auch hier ist
nicht geregelt, ob eine besachwalterte Person eine eidesstaatliche Erklärung überhaupt
rechtswirksam abgegeben kann oder ob ihr die dafür notwendige Geschäftsfähigkeit fehlt.
3.) Insbesondere müssen die Besachwalterten davor geschützt werden, dass andere Personen
ihren eigenen politischen Willen durch Einflussnahme auf den Besachwalterten geltend machen.
4. Gesetzwidriger Vorgang: Durchsickern der Wahlergebnisse am Wahltag vor Veröffentlichung
durch die Massenmedien mit Auswirkung auf das Wahlverhalten
Das Wahlrecht muss frei und geheim sein (Artikel 60 Abs 1 B-VG, Art 3 1. ZP EMRK, Art 8
Staatsvertrag von Wien). Es ist Grundbaustein und Kernbestandteil des Art 1 B-VG („demokratisches
Prinzip“) und reicht über das einfache Verfassungsrecht hinaus.
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Ab 11:00 Uhr sickerten Wahlergebnisse durch, gegen Mittag stand für die APA fest und wurde
auch veröffentlicht, dass ein Kandidat (Ing. Norbert Hofer) uneinholbar vorne liege. Die Primäradressaten
dieser Informationen (Quelle: BMI) waren Meinungsforscher, Journalisten und
alle, die mit den Wahlergebnissen aktiv oder passiv vor 17:00 Uhr zu tun hatten. Die Verbreitung
dieser Informationen erfolgte in Windeseile über Twitter, Telefon, SMS, E-Mail und alle
Nicht-Massen-Medien. Viele Wähler wurden aufgrund dieser Informationen beeinflusst und
dadurch wurde das Wahlergebnis verändert.
Um 14:31 Uhr erfolgte die APA-Meldung, dass Norbert Hofer vor der Wahl zum neuen Bundespräsidenten
stehe und dass er nach ersten Hochrechnungen kaum noch einzuholen sei. Um
15:41 erfolgte die APA-Meldung, dass Hofer mit 51,1 Prozent ziemlich sicher Wahlsieger sei.
5. Gesetzwidrige Vorgänge: Konkrete (in dem Wahlanfechtungsschriftsatz geltend gemachte)
Gesetzesverletzungen
Der dargestellte, durch das BPräsWG gesetzlich vorgegebene und durch den Erlass des BMI
näher ausgeführte Modus der Auszählung der Wahlkarten wurde flächendeckend im ganzen
Wahlgebiet (Bundesgebiet) in mehrfacher Hinsicht verletzt:
– In 94 von 117 Bezirkswahlbehörden wurden Gesetzwidrigkeiten festgestellt.
– In 82 von 117 Bezirkswahlbehörden waren die Briefwahlkarten im Zeitpunkt des gesetzlich
normierten Beginns der Sitzung der Bezirkswahlbehörden zur Auszählung der Wahlkarten
(23.05.2016, 09:00 Uhr, und somit zu Beginn der Sitzung der Bezirkswahlbehörde) bereits in
nichtige und auszuzählende Wahlkarten vorsortiert. Dies betrifft 573.275 eingelangte Wahlkarten.
– In 17 Bezirkswahlbehörden waren die Briefwahlkarten vor Beginn der Auszählung bereits ge-
öffnet. Davon betroffen sind 120.067 eingelangte Wahlkarten.
– In 11 Bezirkswahlbehörden waren die Wahlkartenkuverts vor der Auszählung geöffnet und
die Stimmkuverts aus den Wahlkartenkuverts bereits entnommen. Davon betroffen sind
80.953 eingelangte Wahlkarten.
– In 4 Bezirkswahlbehörden waren zum amtlichen Beginn der Sitzung am 23.05.2016, 09:00
Uhr die Wahlkartenstimmen bereits ausgezählt. Davon betroffen sind 30.295 eingelangte
Wahlkarten.
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– In 7 Bezirkswahlbehörden erfolgte die Auszählung nicht durch die Bezirkswahlbehörde, sondern
durch nicht zuständige Personen. Davon betroffen sind 58.374 eingelangte Wahlkarten.
6. Zusammenfassung: Von dem gesetzwidrigen vorzeitigen Aussortierungsvorgang sind insgesamt
573.275 eingelangte Wahlkarten betroffen.

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